Statuten des Cäcilienvereins Sins (1958)
I. Zweck des Vereins
§ 1
Der Cäcilienverein
Sins bezweckt die Pflege eines würdigen Kirchengesanges nach den Vorschriften
der Kirche.
§ 2
Er bildet eine Sektion
des Kreiscäcilienvereins Oberfreiamt und des Diözesancäcilienverbandes
des Bistums Basel. Nach Codex iuris can. und den kirchenmusikalischen
Verordnungen unserer Diözese sind die Kirchenchöre
kirchliche Vereine und als solche der Autorität des
Pfarrers unterstellt, der als Wächter über die Liturgie, auch über
den Kirchenchor und seine Tätigkeit zu wachen verpflichtet ist.
II. Mitgliedschaft
§ 3
Der Verein besteht aus
Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern.
a) Aktivmitglieder
müssen sich nicht nur durch gesangliche Fähigkeit,
sondern ebensosehr durch guten Ruf und katholisches Leben auszeichnen. Die
Aufnahme erfolgt frühestens nach dreimonatlicher Probezeit, auf
Vorschlag des Vorstandes, durch den Verein, ordentlicherweise an der
Jahresversammlung. Sängerinnen und Sänger, die
erwiesenermaßen aus ändern kirchlich
anerkannten Cäcilienvereinen übertreten,
werden ohne Probezeit als Mitglieder aufgenommen.
b) Ehrenmitglied wird durch Beschluß der
Generalversammlung, wer 25 Jahre Aktivmitglied war. Dieses bekommt ein
angemessenes Geschenk. Ehrenmitglied kann ebenfalls werden, wer sich um den
Verein besonders verdient gemacht hat.
c) Passivmitglied
wird, wer sich zu einem jährlichen
Beitrag in der ortsüblichen Höhe verpflichtet.
III. Organisation
§ 4
Der Vorstand wird von
der Generalversammlung alle 4 Jahre gewählt. Er besteht aus 7
Mitgliedern, wobei den Sängerinnen zwei Sitze zukommen müssen.
Der Präsident wird von der Versammlung bestimmt, im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst.
§ 5
Der Präses
(HH. Ortspfarrer oder ein von ihm delegierter Geistlicher) und der
Vereinsdirektor sind von Amtes wegen Vorstandsmitglieder.
§ 6
Dem Vorstand obliegen:
die Gewinnung neuer Mitglieder, der Vollzug der Vereinsbeschlüsse
und die Vorbereitung wichtiger Traktanden zuhanden der Versammlung. Er
beschließt über einmalige Auslagen bis zu Fr. 100.-.
§ 7
Der Präsident,
im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, leitet die Verhandlungen des
Vorstandes und des Vereins und vertritt den Verein nach außen.
§ 8
Der Aktuar führt
ein Verzeichnis der Aktiv- und Ehrenmitglieder und ein Protokoll über
die Sitzungen, Versammlungen und Anlässe, sowie die Kontrolle über den
Besuch der Proben und Sonntagsaufführungen.
§ 9
Der Kassier verwaltet
die Kasse und legt jährlich Rechnung ab. Er führt ein
Verzeichnis der Passivmitglieder und organisiert den Einzug der
Passivmitgliederbeiträge.
§ 10
Der Präses
hat die Oberaufsicht über den Verein. Ihm obliegt die liturgische
Betreuung des Vereins.
§ 11
Der Chordirektor
leitet die Proben und Aufführungen, wobei sich die Mitglieder seinen
Anordnungen zu unterziehen haben.
IV. Generalversammlung
§ 12
Alljährlich findet im Herbst, wenn möglich am 22. November,
die ordentliche Generalversammlung statt, wobei
in der Regel folgende Geschäfte
erledigt werden:
Appell;
Protokoll;
Jahresbericht des Präsidenten;
Rechnungsablage;
Wahlen;
Mitgliederaufnahme;
Ehrungen;
Arbeitsprogramm;
Verschiedenes.
V. Finanzen
§ 13
In die Vereinskasse fallen:
a. Beiträge der Kirchgemeinde;
b. Beiträge der Aktivmitglieder;
c. Beiträge der Passivmitglieder;
d. Einnahmen aus Geschenken, Vermächtnissen usw.
e. Einnahmen bei weltlichen Aufführungen.
§ 14
Anteil an der Kasse
haben sämtliche Aktivmitglieder. Wer aus dem Verein austritt
oder ausgeschlossen wird, verliert jeden Anteil am Vereinsvermögen.
Barbeträge werden nur an Mitglieder ausbezahlt, welche infolge
Krankheit oder wegen ändern triftigen Gründen an
der Teilnahme von Ausflügen usw. verhindert sind. Ueber die
Triftigkeit dieser Gründe entscheidet der Vorstand.
§ 15
Die von den
Mitgliedern an die Kosten der Vereinsreisen zu leistenden Beiträge
werden, entsprechend deren Vereinszugehörigkeits- und Tätigkeitsdauer,
jeweilen vom Vorstand festgesetzt.
§ 16
Die beiden, alle vier
Jahre zu wählenden Rechnungsrevisoren prüfen die
Rechnung und erstatten darüber an der Generalversammlung Bericht.
VI. Rechte und Pflichten
§ 17
Die Mitglieder sind
verpflichtet, sich den Anordnungen des Vereins zu fügen und
die in der Regel wöchentlich einmal stattfindenden Proben pünktlich
zu besuchen. Auf Antrag des Vorstandes kann die Zahl der Proben vermehrt
werden.
§ 18
Jene Mitglieder, die
alle Proben oder Aufführungen besucht haben, sowie jene mit nur einer
Absenz, erhalten ein entsprechendes vom Vorstand festzusetzendes Geschenk.
§ 19
Wer dem Verein längere
Zeit fernbleiben muß, hat sich beim Präsidenten
oder Dirigenten abzumelden. Uebersteigt die Abwesenheit die Zeit eines Jahres,
so verliert das Mitglied die Vereinszugehörigkeit. Der Austritt aus
dem Verein ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Wer seine Pflichten
vernachlässigt oder die Vereinsinteressen offensichtlich schädigt,
kann durch Beschluß der Generalversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
§ 20
Bei Hochzeiten eines
Ehren- oder Aktivmitgliedes singt der Chor ein Amt, wenn die Trauung in Sins
stattfindet.
§ 21
Allen verstorbenen
Aktiv- und Ehrenmitgliedern wird durch ein Grablied und ein mehrstimmiges
Requiem die letzte Ehre erwiesen. Die gleiche Ehre wird verstorbenen Ehegatten
und Eltern von Aktivmitgliedern, Ortsgeistlichen und Mitgliedern der
Kirchenpflege erwiesen.
Ueber weitere Fälle
entscheidet der Vorstand.
Verstorbenen Aktiv-
und Ehrenmitgliedern wird ein Kranz gespendet.
§ 22
Der Cäcilienverein Sins hält jährlich am Feste der hl. Cäcilia (22. November) für die
lebenden und verstorbenen Mitglieder einen feierlichen Gottesdienst.
§ 23
Die Ehrenmitglieder
werden zur Generalversammlung eingeladen und haben zum Jahreskonzert freien
Eintritt.
VII. Allgemeines
§ 24
Bei Abstimmungen und
Wahlen entscheidet das absolute, bei einem allfälligen
zweiten Wahlgang das relative Mehr. Auf Verlangen eines Aktivmitgliedes findet
geheime Abstimmung statt.
§ 25
Der Verein ist beschlußfähig,
wenn zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind. Sollte eine Versammlung
wegen ungenügender Beteiligung nicht beschlußfähig
sein, so entscheiden in der zweiten Versammlung die anwesenden Mitglieder.
§ 26
Der Verein kann nur
durch den Ortspfarrer und mit bischöflicher Genehmigung aufgelöst
werden. In diesem Falle ist das Vereinsvermögen dem römisch-katholischen
Pfarramt Sins zur Aufbewahrung zu übergeben, bis ein neuer Verein mit den in §
1 und 2 festgelegten Zweckbestimmungen sich gebildet hat.
VIII. Schlußbestimmungen
§ 27
Mit der Annahme dieser
Statuten werden diejenigen vom Jahre 1929 außer Kraft
gesetzt.
§28
Die Statuten können ganz oder teilweise revidiert werden,
wenn eine Zweidrittel-Mehrheit der Aktivmitglieder einer beschlußfähigen
Generalversammlung es beschließt.
Also beschlossen an
der Generalversammlung vom 25. April 1958.
Der Präsident: Die Aktuarin:
Andreas Villiger Anny Köpfli
Genehmigt durch den hochw. Herrn Ortspfarrer.
SINS, den 15. Mai
1958. Pfr. O. Hilfiker
Genehmigt durch den
HH. Präsidenten des Kreiscäcilienverbandes
Oberfreiamt.
AUW, den 25. September
1958. Otto Meier, Pfr.